Seitdem die Überschuldungskrise immer wieder für Schlagzeilen sorgt, werden in regelmäßigen Abstä
Die Grundrechtepartei sieht es im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.09.2012 als ihr aus dem Bonner Grundgesetz herrührendes staatspolitisches Recht an, den Bundespräsidenten auf die präsidialen Aufgaben im Gesetzgebungsverfahren sowie hinsichtlich des Abschlusses von Völkerrechtsverträgen, die das Bonner Grundgesetz dem deutschen Bundespräsidenten unverbrüchlich zuweist, ausdrücklich noch einmal rechtzeitig auf die existierenden grundgesetzlichen Mängel des ESM-Vertrages aufmerksam zu machen.
Von Burkhard Lenniger, Bundessprecher der Grundrechtepartei
Samstag, 15. September 2012
Die Grundrechtepartei sieht es im Lichte des fragwürdigen Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.09.2012 als ihr aus Art. 21 des Bonner Grundgesetzes herrührendes staatspolitisches Recht an, den Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland Joachim Gauck mit Blick auf die präsidialen Aufgaben im Gesetzgebungsverfahren sowie hinsichtlich des Abschlusses von Völkerrechtsverträgen, die das Bonner Grundgesetz dem deutschen Bundespräsidenten unverbrüchlich zuweist, ausdrücklich noch einmal rechtzeitig auf die existierenden grundgesetzlichen Mängel des ESM – Vertrages bezüglich der dort in den Art. 35 und 32 verankerten rechtsstaatswidrigen Straf- und Haftungslosigkeit vor der unumkehrbaren Ratifizierung des ESM – Vertrages nach dem Völkerrecht aufmerksam zu machen. Sowohl Art. 32 als auch Art. 35 des ESM – Vertrages unterlaufen die Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG und hebeln die unverbrüchlichen Rechtsbefehle der Art. 1 und 20 GG gegenüber den drei Gewalten in Gestalt des einfachen Gesetzgebers, der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung unumkehrbar aus, ohne den Wortlaut des Bonner Grundgesetzes geändert zu haben.
Per FAX voraus erhielt der deutsche Bundespräsident Joachim Gauck am 14.09.2012 den nachfolgenden Schriftsatz nebst den dort zitierten vier Expertisen:
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
Sie haben mit Sicherheit nach gründlicher Prüfung bereits am 13.09.2012, nur einen Tag nach dem Richterspruch des Bundesverfassungsgerichts die Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag, zum Fiskalvertrag und zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gemäß Art. 82 GG unterzeichnet.
Vorangegangen war unter anderem eine ausgiebige öffentliche Diskussion über die Zulässigkeit der Übertragung von Souveränitätsrechten an ein europäisches Exekutivorgan.
Die eigentliche Tragweite der Regelungen in den Artikeln 32 und 35 des ESM – Vertrages ist in dieser Diskussion viel zu kurz gekommen. Mit der Regelung der Straffreiheit für alle im Art. 35 genannten Personen und der Haftungsfreistellung für den ESM selbst und die für ihn handelnden Personen sind tragende Verfassungsgrundsätze des Bonner Grundgesetzes, die mit der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG absolut geschützt sind, außer Kraft gesetzt worden, ohne den Wortlaut der einschlägigen Artikel 1 und 20 GG sowie Art. 34 und 19 Abs. 4 GG zu ändern.
In der Anlage wird Ihnen die Expertise vom 13.09.2012 zu der Frage
„Verletzt der ESM – Vertrag in den Artikeln 32 und 35 tragende Verfassungsgrundgesetze des Bonner Grundgesetzes mit der Folge, dass der ESM-Vertrag ungültig ist?“
nebst den weiteren darin genannten Expertisen zunächst mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.
Es wird weiter gebeten zu prüfen, ob die Ausfertigung der von Ihnen bereits unterzeichneten Gesetze und die Verkündung im Bundesgesetzblatt zu unterbleiben hat, weil die betreffenden Gesetze nicht nach den Vorschriften des Bonner Grundgesetzes zustande gekommen sind.
In der Folge hätte dann die Ratifizierung des ESM – Vertrages mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel ebenfalls zu unterbleiben.
An dieser Stelle soll offen Kritik am Richterspruch des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.09.2012 geübt werden. Das Gericht hat sich erkennbar mit der Frage nach der Rechtswidrigkeit des ESM – Vertrages wegen der straf- und haftungsbefreienden Regelungen für die im Art. 35 ESM – Vertrag genannten Personen bzw. gemäß § 32 ESM – Vertrag den ESM selbst und die für ihn handelnden Personen nicht befasst.
Der von Ihnen vorzunehmende Gesetzgebungsakt in Gestalt der Unterzeichnung, der Ausfertigung und der Verkündung der Zustimmungsgesetze zum ESM-Vertrag, zum Fiskalvertrag und zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist vergleichbar mit dem Verordnungs- und Gesetzgebungsakt des Reichspräsidenten von Hindenburg am 28.03.1933 und 23.03.1933, als dieser die Reichstagsbrandverordnung und das Ermächtigungsgesetz bindend unterzeichnet hat. Auf diesen Zusammenhang ist in der gesamten öffentlichen Diskussion an keiner Stelle eingegangen worden.
Da mit dem völkerrechtlichen Inkrafttreten des ESM – Vertrages weitreichende Folgen wegen der Unumkehrbarkeit des völkerrechtlichen Vertrages und der Aushebelung von tragenden mit der Ewigkeitsgarantie unverbrüchlich geschützten Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes eintreten, wird hiermit zeitgleich die öffentliche Diskussion über diese Vorgänge erneut eröffnet.
Hochachtungsvoll
Burkhard Lenniger Günter Plath
Bundessprecher Bundessprecher
Anlagen:
Expertisen zu den Fragen:
Verletzt der ESM – Vertrag in den Artikeln 32 und 35 tragende Verfassungsgrundgesetze des Bonner Grundgesetzes mit der Folge, dass der ESM-Vertrag ungültig ist? [Link zur Expertise]
Kann ein Finanzbeamter sicher sein, dass er für eine von ihm im Amt zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland begangene Straftat nicht bestraft wird? [Link zur Expertise]
Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches? [Link zur Expertise]
Ist der bei Grundrechtsverletzungen vom Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierte Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG gangbar oder fehlt seine Ausgestaltung in der Form von Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber? [Link zur Expertise]
Grundrechtepartei
http://grundrechtepartei.de/
Die Grundrechtepartei ist eine "politische Partei zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des Staates in Deutschland und der Europäischen Union".
http://grundrechtepartei.de/den-bundespraesidenten-joachim-gauck-wegen-d...
Kommentare
insider
20. September 2012 - 23:22
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wessen Geistes Kind mag der Deutsche Richterbund wohl sein
Bereits seit dem September 2011 warnt die Grundrechtepartei vor den Folgen des ESM-Vertrages, speziell die der Artikel 32 (Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen) und 35 (Persönliche Immunitäten), welche dem Direktorium und dessen Mitarbeitern vollumfängliche haftungs- und strafrechtliche Immunität in jeder Hinsicht gewähren. Damit wurde dem ESM-Vertrag im Grunde der Charakter eines Ermächtigungsgesetzes verliehen, welches von keinem Mitgliedsstaat angreifbar ist und jede staatliche Einflussnahme ausschließt. Darüber hinaus steht der ESM-Vertrag in völliger Kontradiktion mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und dessen Rechtsstaatsgarantien.
Keine andere politische Partei hat diese Fakten nach vorliegenden Erkenntnissen so speziell thematisiert, wie die Grundrechtepartei. Prof. Dr. E. Dauenhauer veröffentlichte bereits am 23. 04.2012 diesbezüglich seinen Beitrag »Geduldete Rechtsbrüche: vom Finanzdiktat zur politischen Diktatur?«, in welchem die Warnungen der Grundrechtepartei vor den Folgen und Missbrauchsmöglichkeiten solcher Immunität auch dem wissenschaftlichen Publikum zugänglich gemacht wurden.
http://grundrechtepartei.de/geduldete-rechtsbrueche-vom-finanzdiktat-zur...
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.09.2012, welche faktisch eine Zulassung des ESM-Vertrages in der Bundesrepublik Deutschland erlaubte, setze dessen Verfassungswidrigkeit die Krone auf. Hier bewies das Bundesverfassungsgericht, speziell dessen zweiter Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Voßkuhle, einmal mehr seine geheime Aufgabe – der Schutz der Mächtigen vor den Grundrechten als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat – koste es diesen Bürger, was es kosten solle.
Dass nun gerade der Deutsche Richterbund in seiner Pressemitteilung vom 17.9.2012 mit dem achtungsvollen Titel »Europäischer Rettungsschirm: Richterbund warnt vor Ausstieg aus dem Rechtsstaat«, diesbezüglich »davor gewarnt, den Aufgabenbereich des ESM wie geplant auf die direkte Rekapitalisierung von Banken auszuweiten, ohne zuvor die im ESM-Vertrag vorgesehene Immunität für den ESM und seine Mitarbeiter zu streichen« und den »Ausstieg aus dem Rechtsstaat« prognostiziert, »der durch wirtschaftliche Notwendigkeiten nicht zu rechtfertigen wäre«, deutet zwar auf ein langsames Aufwachen nun auch des Deutschen Richterbundes hin, kommt jedoch leider zu spät, auch wenn der Deutsche Richterbund damit, sicher unfreiwillig, mit den Warnungen der Grundrechtepartei konform geht.
Die Feststellungen des Deutschen Richterbundes, dass »der Rettungsschirm […] nach dem ESM-Vertrag volle Immunität vor Gerichtsverfahren jeder Art« erhält und »sein Eigentum und seine Vermögenswerte […] uneingeschränkten Schutz vor Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder anderen Zugriffen durch Behörden und Gerichte« sowie »die Bediensteten des ESM […] persönliche Immunität« genießen, wird keine Wirkung mehr erzielen, denn das Kind ist bereits in den Brunnen gefallen. Die Krokodilstränen des Deutschen Richterbundes wegen des Verlustes des Rechtsstaates helfen nun auch nichts mehr.
Hier wäre nun abschließend die deshalb wohl rein akademische Frage zu beantworten, weshalb der Deutsche Richterbund sich nicht bereits im Vorfeld der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit den Inhalten des ESM-Vertrages beschäftigte, womit er in schönster Eintracht mit wahrscheinlich 99,9% aller damit in Verbindung stehenden staatlichen Entscheidungsträger steht, und diesbezügliche Warnungen veröffentlichte?
Die Grundrechtepartei wird diese Frage dem Deutschen Richterbund jedoch trotzdem zur Beantwortung vorlegen und – im Falle einer Antwort – diese hier veröffentlichen.
Vergleichend dazu auch die entsprechenden Veröffentlichungen der Grundrechtepartei: http://grundrechtepartei.de/thema/esm-vertrag/
insider
21. September 2012 - 7:28
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Richterbund versus Bonner Grundgesetz, versus Rechtsstaat
Wer glaubt, dass die Akteure des Deutschen Richterbundes Heilige sind, der irrt, Scheinheiligkeit ist hier einzig die zutreffende Bezeichnung. 1907 gegründet und beherbergt heute rund 15.000 Richter und Staatsanwälte, die allesamt am gleichen Phänomen kranken, man interessiert sich nicht für die auch sie in ihre Schranken weisenden unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes und das nicht erst seit gestern.
Nicht wirklich entnazifiziert wurde die Juristenbrut nach 1945 und sie war es, die eigentlich durch und durch braune Brut, die nach 1949 wieder ihre alten Positionen besetzt haben, persilscheingewaschen doch nie dem Führereid wirklich abgeschworen. Diese Jahrzehnte gewirkt habende "braune Pest" hat dafür Sorge getragen, dass auch der heranzuzüchtende Nachwuchs in dieselben Fußstapfen trat, denn wie hat es der Amtsrichter und spätere Verwaltungsrichter Hochschild 1985 bereits beschrieben:
"Der Aufstieg in einer Hierarchie ist von dem Wohlwollen derjenigen abhängig, die diesen Weg schon gegangen sind und jetzt Spitzenpositionen in der Pyramide einnehmen. Was liegt für den Aufstiegsmotivierten näher, als sich die inhaltlichen Positionen der schon Aufgestiegenen zu eigen zu machen und sich so deren Wohlwollen zu erkaufen?”
1935 wurde mit der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung der Grundstein für das bis heute am Bonner Grundgesetz und der EMRK vorbeiführende Hilfsrichterwesen eingeführt. Überhaupt ist noch heute kodifiziertes Recht des NS-Terrorregimes trotz der dieses ausschließenden Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes verfassungsfeindlich im juristischen Alltag geübte Praxis. Über Jahrzehnte haben sich die Rechtssätze des Blutrichters Roland Freisler ideologiefrei in der Rechtslehre an bundesdeutschen Universitäten ausgebreitet wie ein Krebs, wider Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG, denn dort heißt es, dass die Lehre nicht von der Treue zur Verfassung entbindet. Doch wo kein Kläger, da auch kein Richter.
Der Deutsche Richterbund beklagt jetzt das Verlassen des Rechtsstaates, zu dessen Verlassen er und seine rund 15.000 Mitglieder seit Jahrzehnten längst aktiv wie passiv beigetragen haben.
Ungültige Gesetze werden in allen Rechtsbereichen inzwischen längst wissentlich und somit vorsätzlich gegen den Rechtsuchenden und das ist in der Regel der einzelne Bürger, in Stellung gebracht. Z.B. ist das BverfGG, auf dessen Grundlage seit dem 28.09.1951 das BverfG einzig arbeitet, wegen des unheilbaren Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig, alle richterlichen Handlungen des höchsten deutschen Gerichtes sind somit null und nichtig. Doch damit hat man es als bundesdeutscher Richter, geschweige denn als Funktionär des deutschen Richterbundes nicht so genau, mit dem Bonner Grundgesetz oder auch nicht mit der EMRK. Ich bin ich, sagt sich der einzelne Talarträger jeden Morgen vor dem Spiegel und vertritt in den Gerichtssälen, die alle mehr oder weniger vor der Öffentlichkeit geschützt werden sollen, Gott.
Unfehlbar sitzen dort bundesweit Talarträger auf den Richterbänken, deren eigene Geschäftsverteilungspläne seit Jahrzehnten nicht das Papier wert sind auf dem sie geschrieben wurden. Als Speichellecker haben sie in Gestalt der Assessoren, die dann später gesetzlich den Titel "Richter" bekamen, um nicht mehr sogleich am Titel erkennbar aufzufallen, angefangen, sich bei ihresgleichen hochzudienen. Hilfsrichter in Gestalt von Richtern auf Probe sind es, die dafür Sorge tragen, dass alles so bleibt wie es ist, nämlich grundgesetz- und emrk-widrig, da nur auf diese Weise die Menschenrechte, die Grundrechte der Bürger weder vor der Willkür noch der Allmacht des Staates geschützt sind. Der Nazijurist Dr. Willi Geiger hat hier den Grundstein gelegt gehabt, 1941 mit seiner Promotion mit dem Titel "Die Rechtsstellung des Schriftleiters". Sodann stellte man ihn nicht nach 1945 an die Wand, stattdessen berief ihn Dr. Thomas Dehler als erster Bundesjustizminister zu seinem persönlichen Referenten und ließ ihn das BverfGG entwerfen, verfassungswidrig bis zum heutigen Tag. Geiger richtete dann als ehemaliger Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg am BGH und BverfG zwar keine Menschen mehr zu Tode, immerhin hatte er diesbezüglich persönliche Erfahrung in mindestens 5 Fällen 1939 in Bamberg, doch immerhin konnte er die Formel des Volksgerichtshofes "Bürger niederen Rechts erfahren zu Lebzeiten den bürgerlichen Tod wenn es nützt" ausreichend lange in die bundesdeutsche Rechtsfindung maßgeblich einfließen lassen.
Und auch Dehler war schnell von seinen noch im parlamentarischen Rat geäußerten und dort protokollierten Äußerungen wie dem Aufnehmen des sog. Zitiergebotes als Garantie der Grundrechte im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abgewichen. Statt "wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers" ließ er als erster Bundesjustizminister mit dem sog. Rechtsvereinheitlichungsgesetz am 12.09.1950 das GVG, die StPO und die ZPO grundgesetzwidrig vom Bundestag und Bundesrat absegnen ohne das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet zu wissen. Hier erfanden die Täter das Wort "vorkonstitutionell" und behaupteten fortan, dass der Gesetzgeber aus der Zeit vor dem Bonner Grundgesetz ja habe nicht wissen können, dass mal eine solche den Gesetzgeber bindende Vorschrift in einem auch nicht bekannten Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm mal erlassen werden würde. Deshalb müsse auch kein Gesetz aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetz die formellen Erfordernisse des BGG an ein Gesetz erfüllen. Was natürlich de fakto nicht stimmt, doch aus der bundesdeutschen Bevölkerung, die nicht nur für granitenen dumm gehalten wird, sondern sie auch tagtäglich darin konditioniert wird und somit granitenen dumm bleibt, kommt seit 63 Jahren keinerlei Widerspruch, stattdessen nimmt der einzelne hin, ein Menschen niederen Rechts sein zu sollen, der zu Lebzeiten eines bürgerlichen Todes stirbt zum Wohle von Richtern und Staatsanwälten, die sich mit die Macht 1949 zum zweiten Mal unter den Nagel gerissen haben.
insider
28. September 2012 - 6:49
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am 27. September 2012
hat der von einer nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesenen Bundesversammlung und daher nicht ordnungsgemäß gewählte erste Bürger im Staat und seitdem unzulässig genannt Bundespräsident Joachim Gauck das völkerrechtlich unumkehrbare Ermächtigungsgesetz in Gestalt des ESM - Vertrages in Kenntnis der o.a. verfassungsrechtlichen Vorwürfe unterzeichnet. Das Verbrechen "ESM" hat damit die letzte Hürde überwunden und wird sich nun flächendeckend in den Euroländern ausbreiten. Die Täter des NS-Terrorregimes werden sich vor Freude im Grabe umgedreht haben, hat doch der Massenmörder Adolf Hitler in seinem Machwerk "mein Kampf" nicht nur detailgetreu beschrieben, wie er die Untermenschen in Deutschland sowie im übrigen Europa ja sogar weltweit vernichten wollte, er hat auch die Bevölkerung als "granitenen dumm" bezeichnet. An dieser Aussage scheint sich bis heute aber auch gar nichts geändert zu haben, wie die hier fehlenden Kommentare zum o.a. Artikel eindrucksvoll unter Beweis stellen.