Seitdem die Überschuldungskrise immer wieder für Schlagzeilen sorgt, werden in regelmäßigen Abstä
Viele Staaten, so auch Deutschland, kennen im Strafrecht oder bei Ordnungswidrigkeiten Verbote, die in direktem Zusammenhang mit der Straftat stehen, z.B. Fahrverbote für notorische Raser, Verbote, nach schwerem Betrug bestimmte Art von Geschäften zu führen usw. Große Teile der Bevölkerung können die grundsätzliche Sinnfälligkeit solcher Strafen im Generellen sicher nachvollziehen und begrüßen sie auch.
Dies mag dazu geführt haben, dass verschiedene Politiker und Interessengruppen die Forderung aufgestellt haben, dass nach Urheberrechtsverstößen oder sonstigen rechtswidrigem Taten (z.B. Beleidigungen), die via Internet begangen wurden, als Strafe ein Internetverbot verhängt werden soll. Besonders bekannt geworden ist die Variante "Three Strikes", d.h., nach drei Verfehlungen wird das Verbot ausgesprochen.
Nun könnte man diesen Forderungen entgegenhalten, ob einem Veröffentlicher von Beleidigungen, die dies via Papier getan hat, der Besitz von Papier verboten werden solle? Oder einem Einbrecher, der einen Schraubenzieher ("Schraubendreher") als Tatwerkzeug benutzt hat, der Besitz von Schraubenziehern verboten werden soll?
Solche Diskussionen sind zwar interessant, berühren aber den fundamentalen Kern eines Internetverbots nicht wirklich.
Die Bürgergerechte Gesellschaft beinhaltet als zentralen Bestandteil den freien Zugang zu Information sowie die Abwesenheit von Zensur (dies schließt das Verbot bestimmter Art von Veröffentlichungen nicht aus, aber diese Diskussion wird jetzt hier nicht geführt). Niemand, egal, ob private Person, Firma, Organisation oder der Staat oder gar ein anderer Staat, darf diesen Zugang sperren oder verweigern. Gleiches gilt umgekehrt für das Recht, zu veröffentlichen oder seine Meinung zu sagen.
Die Begründung hierfür ist nicht nur, dass ein solches Verbot nicht begründet werden kann, sondern dass jede/r Bürger/in den Zugriff und Zugang zu Information benötigt, um sich ein Urteil zu diversen Themen bilden zu können. Gleichzeitig darf jeder auch seine Meinung mitteilen und zwar mit allen Medien oder direkte Rede sowie generell veröffentlichen, damit auch andere entsprechend über Dinge informiert werden können oder die eigene Meinung wahrnehmen können.
Da das Internet eine zentrale Technologie sowohl für die Informationszugriff wie auch zur Veröffentlichung darstellt (das schließt u.a. auch E-Mail mit ein), ist ein Zugangsverbot grundsätzlich und ohne jede Ausnahme ausgeschlossen.
Denn letztlich würde dies z.B. dem Verbot, zu sehen, zu hören oder dem Verbot, Zeitungen und Zeitschriften zu lesen oder dem Verbot zu sprechen, gleichkommen.
Auch die Variante, dass man die Zugangsgeschwindigkeit beschränkt, ist auszuschließen und zwar deshalb, weil man damit u.U. (und sei es auch nur in 0,01% der Fälle) de facto den Zugang zu Information ausschließen würde, weil die noch erlaubte Geschwindigkeit es einem ggf. nicht erlaubt, die Information rechtzeitig zu empfangen oder zu versenden, wie man es möchte oder für richtig hält; auch würde die prinzipielle Möglichkeit der Gesetzgeber oder Behörden, das Strafmaß bzgl. Geschwindigkeit zu justieren, der Willkür zulasten der Bürger Tür und Tor öffnen. Das zweite Argument gegen diese Möglichkeit ist, dass es ja schließlich etliche andere Strafen gibt, die man verhängen kann.
Links zum Thema:
- Die Bürgergerechte Gesellschaft: http://www.deutschland.net/content/die-b%C3%BCrgergerechte-gesellschaft
Kommentare
insider (nicht überprüft)
11. Juli 2012 - 8:45
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63 Jahre nach dem
63 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm reibt sich der interessierte Bundesbürger die Augen wenn er feststellen muss, dass ausgerechnet die Angehörigen der drei Gewalten, also Gesetzgeber, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung bei Ausübung ihrer öffentlichen Funktionen verübten Straftaten nicht strafrechtlich belangt werden können, wenn sie die Straftaten zum Wohle des deutschen Staates begehen oder begangen haben. Was für eine verkehrte Welt, wenn denn dann im Umkehrschluss wie hier der o.a. Artikel von denjenigen Folgemaßnahmen spricht, die dann zum Tragen kommen, wenn der Souverän, der Bundesbürger sich hat zu einer Straftat hinreißen lassen und die dann die sog. volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen muss.
Warum befasst sich eigentlich die Bevölkerung so wenig mit seiner eigenen Staatsform und den damit verbunudenen wechselseitigen Regeln zwischen den drei Gewalten und dem Souverän gemäß Art. 20 Abs. 2 GG? Ist es Dummheit, ist es Gleichgültigkeit oder Faulheit oder sogar eine gewisse Überheblichkeit, nach dem Motto, kann mir alles nicht passieren, was andere da erleben, die sind selbst Schuld?
Erkennbar ist gegenwärtig, dass das Bonner GG in seiner einmaligen Wirkweise nun abgeschafft werden soll. Was der verfassungsändernde Gesetzgeber wegen der ihn bindenden Ewigkeitsgarantie nicht kann und darf, soll nun das Volk im Schatten von Art. 146 GG machen wo es doch nach Volksentscheid dürstet soll es dieses Instument nutzen, um seine eigenes Grundgesetz inhaltlich abzuschaffen. Nach 63 Jahren wird dann endlich Schluss sein mit Grundrechtebindung, Zitiergebot, Rechtsstaat, Rechtsweggarantie, Folgenbeseitigung, Bindung des Richters ans Gesetz, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, rechtliches Gehör und vieles mehr.
Bleiben wird aber, dass es keinen Amtsmissbrauch geben wird, den es übrigens seit 1943 !!! nicht mehr gibt. Anders sieht es noch in den Europäischen Staaten der EU aus, dort gibt es dieses Delikt und wird auch verfolgt.
Warum regt sich keiner darüber auf, dass bundesdeutsche Finanzbeamte zugunstend es Staates einfach Steuern und Abgaben beim einzelnen Bürger erfinden !!! können und auch gewaltam beitreiben, sie bleiben nämlich gemäß § 353 Abs. 1 StGB in Ermangelung des Amtsmissbrauches straffrei. Das Gleiche betrifft alle Amtsträger, die zugunsten einer öffentlichen Kasse Gebühren, Steuern und Abgaben erheben, die rechtswidrig sind so lange sie das Geraubte nicht in die eigene Tasche stecken, so lange sind auch diese Amtsträger straffrei!!!
Warum also über die sog. Nebenfolgen im Strafrecht reden, wenn die auf Zeit Herrschenden im selben Augenblick straflos Straftaten begehen können und dieses auch ohne mit der Wimper zu zucken seit 63 Jahren tun?
Es bedarf hier dringend einer konkreten zielführenden Diskussion und Aufklärung!
Zum Schluss noch der Hinweis auf § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB. Wer dort den Amtsmissbrauch zu erkennen glaubt, der irrt. Denn Abs. 2 des § 240 und § 253 StGB hebeln die Nötigung und / oder Erpressung durch Amtsträger wieder aus, denn welcher Amtsträger handdelt schon verwerflich, wenn er zugunsten des Staates nötigt oder erpresst? Das nennt man Mittel-Zweck-Relation und stammt aus dem NS-Terrorsystem Drittes Reich. Wie so vieles heute noch trotz Verbote aus der Zeit stammt, da die geistige Elite nicht wirklich entnazifiziert wurde wie heute Recherchen unwiderlegbar beweisen.
insider (nicht überprüft)
7. August 2012 - 11:49
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Seit dem 11.07.2012 nun steht
Seit dem 11.07.2012 nun steht hier schwarz auf weiß geschrieben und mit den unverbrüchlichen Fundstellen benannt, dass es mit dem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland in Ermangelung der Strafbarkeit seiner zugunsten des Staates hoheitlich Straftaten verübenden Amtsträger nicht weit her ist und es interessiert niemanden, oder?
Stattdessen werden Texte über Schulden, den Euro, die Krise, die Gewinner, die Verlierer, die EU, die Welt, die Währungen, usw. verfasst, anstatt Ursachenforschung zu betreiben, denn es sind nur die Sysmtome bis her, über die geschrieben wird, weil die natürlich besser erkennbar zu sein scheinen, als die Ursachen selbst, die auf einer auch ganz anderen Ebene zu suchen und zu finden sind.
Ich wiederhole es daher nochmal, in der Bundesrepublik Deutschland sind nahezu alle Amtsdelikte im StGB suspendiert, wenn die Amtsträger hoheitlich Straftaten zugunsten des Staates begehen. Da haben die Nazis geschickt eingefädelt und die 52.000 persilgewaschenen Schergen nach 1949 gezielt fortgesetzt, indem man das Vokabular z.B. verändert hat, den Wortsinn jedoch beibehalten oder den Amtsmissbrauch nicht wieder eingeführt redaktionell, denn dank der franz. Tillessen-Entscheidung vom 06.01.1947 hat es die Nazilöschung des Amtsmissbrauches am 15.06.1943 gar nicht gegeben, das NS-Terrorsystem und sein kodifiziertes Recht hat nur in der Zeit vom 05.03.1933 bis 08.05.1945 gewirkt. Gemäß Art. 139 GG wirkt diese Tillessen - Entscheidugn des Tribunal Général noch heute mit unverbrüchlicher Bindewirkung gegenüber den drei Gewalten seit dem 06.01.1947 zunächst für alle deutschen gerichte udn Behörden, dann auch mit dem Inkrafttreten des Bonner GG auch für den einfachen Gesetzgeber.
Wenn die bundesdeutsche Bevölkerung nicht aufpasst, wird das Bonner grundgesetz in aller kürzester Zeit nun von den Tätern abgeschafft, ma bedinet sich des Art. ^146 GG, der dafür natürlich nicht installiert wurde vom Verfassungsgesetzgeber, aber die Täter sind inzwischen aufgeschreckt, denn das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 G hat in den letzten 63 Jahren so gut wie keine Rolle gespielt im Gesetzgebungsverfahren, wer kannte als Bürger sich denn aus im Bonner GG, doch so gut wie niemand und das sollte auch so geblieben sein. Nun kam alles ganz anders und nun soll die Eurokrise daszu beitragen, dass es kein Bonner Grundgesetz und somit auch keine Bindewirkung der Freiheitsgfrundrechte als unmittelbar geltendes Recht gegenüber den drei Gewalten mehr gibt. Der Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG wurde bisher nicht ausgestaltet, soll er auch nicht mehr, denn wenn das GG weg ist, kräht nach dem Rechtsweg kein Huhn und kein Hahn mehr.
Vielleicht wird auch die Todesstrafe wieder eingeführt, sind doch gerade Jurastudenten in den ersten Semestern glühende Verfechter der Todesstrafe und sicherlich hätte sie auch was gutes, man muss nur einen Juristen danach fragen, denn die können alles außer rechtmäßig und verfassungsgemäß.