Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) - Arbeitsagentur



Die Bundesrepublik Deutschland hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Dieser ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung. [...]

Der Vorbehalt ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten.

[...]

Dies betrifft die Staatsangehörigen der folgenden Staaten:

Belgien
Dänemark
Estland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Portugal
Schweden
Spanien
Türkei
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA), Arbeitsagentur
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A...

Dazu:

"Im Ergebnis bedeutet dies, die Regierung will Deutschland gegen EU-Bürger die aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland ziehen und hier zunächst SGB II-hilfebedürftig werden abschotten. Sie dürfen sich hier aufhalten und arbeiten, aber keine SGB II – Leistungen beziehen. Der SGB II – Leistungsbezug wird erst dann möglich, wenn es sich um einen aufstockenden Anspruch handelt, sie also hier arbeiten, und wenn der Lohn nicht reicht, dann sind sie nicht zur Arbeitssuche, sondern zum Arbeiten hier, dann besteht ein SGB II - Leistungsanspruch."

Beschränkungen der SGB-II Leistungen für EFA Staatsangehörige - migrationsrecht.net
http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu...

Kündigung des Europäischen Fürsorgeabkommens durch die Bundesrepublik
http://www.elo-forum.org/informationen-auslaendische-mitbuerger/87851-ku...