Seitdem die Überschuldungskrise immer wieder für Schlagzeilen sorgt, werden in regelmäßigen Abstä
Ein besonders Punkt - der kaum in den Medien thematisiert wird - ist die in Artikel 27 und 30 geregelte strafrechtliche Immunität des gesamten Personals des ESM.
(Anm. AR: Der Wichtigkeit halber hier nochmal eingestellt, von Johannes Hüdepohl, aus dem Petitionsforum)
Ein besonders Punkt - der kaum in den Medien thematisiert wird - ist die in Artikel 27 & 30 geregelte strafrechtliche Immunität des gesamten Personals des ESM. Habe aus dem Internet einmal - auszugsweise - die entsprechnenden Artikel hier eingestellt.
Es ist ungeheuerlich, was dort zu lesen ist. Diese Institution ist letztlich nur noch sich selbst verantwortlich, sie stellen sich selbst den "ultimaten strafrechtlichen Persilschein" aus. Denn die Immunität kann nur durch den Gouverneursrat des ESM aufgehoben werden - von den nationalen Parlamenten ist nicht die Rede.
Hier werden elementare demokratische Grundprinzipien mißachtet, bzw. bewusst umgangen! In Deutschland kann das Parlament die strafrechtliche Immunität eines Abgeordneten in begründeten Fällen aufheben (Immunitätsausschuss) - aber künftig nicht die eines Mitgliedes des Gouverneursrat des ESM!
Wozu dieser umfassende strafrechtliche Schutz dient, ist leicht einsichtig: Der ESM ist eben nicht nur eine weitere Behörde im europäischen Betrieb; sondern dient letztlich - direkt oder indirekt - zur Steuerung der nationalen Regierungen. Und deshalb wird er auch von einem Zugriff derselben geschützt.
Artikel 27; Rechtsstellung des ESM, Immunitäten und Vorrechte
1. Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet jedes ESM-Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte gewährt, die in diesem Artikel festgelegt sind. Der ESM wird bestrebt sein, eine Anerkennung seiner Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte in anderen Hoheitsgebieten zu erhalten, in denen er Aufgaben erfüllt oder Vermögenswerte hält.
Abs. 4
4. Das Eigentum, die Finanzmittel und Vermögenswerte des ESM sind unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Zugriff durch Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jede andere Form der Inbesitznahme, Wegnahme oder Zwangsvollstreckung durch Regierungshandeln oder auf dem Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.
9. Der ESM ist von allen Verpflichtungen nach dem Recht der einzelnen ESM-Mitglieder zur Genehmigung oder Zulassung als Kreditinstitut, Anlagedienstleister oder sonstige genehmigte, zugelassene oder bestimmten Regelungen unterliegende Einrichtung befreit.
Artikel 30 Immunitäten von Personen
1. Die Gouverneursratsmitglieder, stellvertretenden Gouverneursratsmitglieder, Direktoren, stellvertretenden Direktoren, der Geschäftsführende Direktor und das Personal genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre amtlichen Schriftstücke, jedoch nicht, wenn und soweit der Gouverneursrat diese Immunität ausdrücklich aufhebt.
2. Die Immunitäten aufgrund dieses Artikels werden im Interesse des ESM gewährt. Der Gouverneursrat kann in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die aufgrund dieses Artikels gewährten Immunitäten aufheben. Der Geschäftsführende Direktor kann die Immunitäten eines Mitglieds des Personals des ESM (mit Ausnahme seiner eigenen Person, eines Gouverneursratsmitglieds, eines stellvertretenden Gouverneursratsmitglieds, eines Direktors oder eines stellvertretenden Direktors, bei denen eine Aufhebung vom Gouverneursrat zu genehmigen ist) aufheben.
3. Jedes ESM-Mitglied ergreift umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Artikel nach seinem eigenen Recht Wirkung zu verleihen, und setzt den ESM davon in Kenntnis.
Strafrechtliche Immunität für ESM Personal
« am: 25. Juni 2011, 08:28:08 »
« Letzte Änderung: 26. Juni 2011, 08:42:02 von Johannes_7 »
https://epetitionen.bundestag.de/index.php?PHPSESSID=0475b15c4b991d8464f...
Kommentare
insider (nicht überprüft)
26. Juni 2012 - 14:09
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Straflosigkeit aus verbrecherischer Tradition
Stehen Teile des ESM-Vertrags in der Tradition nationalsozialistischen Unrechts?
Es ist mehr als erstaunlich, daß erst kurz vor der geplanten Verabschiedung des Vertrags zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) die Medien aufgeschreckt darüber berichten, in welche fiskalische Dauergefangenschaft die Bundestagsparteien (außer der Linken) Deutschland fast klammheimlich zu führen plant. Das scharfe Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 hat die Öffentlichkeit aufgerüttelt, obschon seit Wochen unzählige Bürgerinitiativen den ESM als Sklavenwerk anprangern. Weder für die politische Klasse (die meisten Oppositionsparteien eingeschlossen) noch die Medien hatten ein ersichtliches Interesse, den ESM-Vertrag einer breiten öffentlichen Debatte zuzuführen – ein erbärmliches Demokratieverständnis. In diesem Walthari-Portal wurde frühzeitig auf die Finanzdiktatur, die sich zwingend aus dem ESM ergibt, hingewiesen (vgl. die noch stehenden Beiträge). Unter den Proteststimmen kommt der Grundrechtepartei das Alleinstellungsmerkmal zu, Teile des ESM-Vertrages in der Kontinuität nationalsozialistischen Unrechts zu sehen. So unfaßbar diese Verbindung klingen mag, der nachfolgende Text vom 15. April 2012 legt dafür Beweise vor.
Univ.-Prof. em. Dr. E. Dauenhauer
http://www.walthari.com/pers3.html#ESM
Der breiten Öffentlichkeit wird in der Bundesrepublik Deutschland folgende Begründung für die Notwendigkeit und die Wirkweise des sog. ESM - Vertrages gebetsmühlenartig verkündet:
Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) soll ab Mitte 2012 die Stabilität der Eurozone sichern und ist ein geplanter Teil der umgangssprachlich als „Euro-Rettungsschirm“ bezeichneten Maßnahmenpakete. Die ESM-Unterstützungsregelung der Mitgliedstaaten der Eurozone soll dazu dienen, „Staatspleiten“ in der Eurozone aufgrund der Überschuldung von Staatshaushalten einzelner Mitgliedsstaaten und deren negative Folgen für die Gemeinschaftswährung Euro abzuwenden. Sie ist als Ablösung der vorläufigen Maßnahmen des Euro-Rettungsschirms unter Beibehaltung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) geplant.[1]
Die Bundesbürger verkennen bis heute die wahren Absichten, die hinter diesem vollmündig als "europäischen Stabilitätsmechanismus" bezeichneten Vertragswerk stecken. Lautere Absichten sind nur Scheins dahintersteckend, denn eine Personengruppe, die die Inhalte dieses rechtsstaatlich absolut fragwürdigen ESM-Vertrages in die Tat umsetzen werden sobald der Vertrag von den einzelnen Euro-Staaten ratifiziert worden ist, sich selbst völlige Immunität ( Straffreiheit ) unverbrüchlich vertraglich am Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland vorbei garantiert, hat keine lauteren Absichten, das lehrt die deutsche Geschichte, insbesondere die des Dritten Reiches.
Der Art. 35 des ESM - Vertrages lautet:
1.Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.
2. Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
3. Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden Bediensteten des ESM außer seiner selbst aufheben.
4. Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM entsprechend.
Die Bundesrepublik Deutschland kann hier inzwischen gegenüber den anderen zukünftigen Mitgliedsstaaten des ESM - Vertrages auf eine inzwischen 63-jährigen Straflosigkeit von raubenden und plündernden Amtsträgern, die für eine öffentliche Kasse Steuern, Gebühren oder Abgaben vorsätzlich überheben und das Geraubte und Geplünderte nicht in die private Tasche stecken, zurückblicken. Am 15.06.1943 strich das NS-Terrorsystem ersatzlos den Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB. Übrig blieb der bis heute noch immer seine lex-spezialis Funktion gegenüber allen anderen im bundesdeutschen Strafgesetzbuch normierten Straftatbestände erfüllende § 353 Abs. 1 StGB (Abgabenüberhebung).
Wider das im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verankerte Rechtsstaatsprinzip und wider den im Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 1 GG angelegten Gleichheitssatz sind diejenigen Amtsträger, die gemäß § 353 Abs. 1 StGB nicht auf eigene Rechnung die Bevölkerung berauben und ausplündern, persönlich strafrechtlich nicht zu belangen. Das Gleiche gilt für ihre Anstifter ebenso wie für diejenigen die Beihilfe leisten und auch die Erfüllungsgehilfen, die im Wege der Amtshilfe oder als Richter den Verbrechern zum Erfolg verhelfen. Übrigens haben alle hier tätigen Amtsträger ihren Amtseid auf das Bonner Grundgesetz und ggf. auf die jeweilige Landesverfassung geleistet und auf diesem Wege unverbrüchlich an die im Bonner Grundgesetz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG verankerten Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht zwingend gebunden. Eine Verletzung der Freiheitsgrundrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG absolut verboten.
Die persönliche Straflosigkeit, die jetzt im Art. 35 des ESM - Vertrages harmlos "Immunität" getauft wird, hat der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg den dort versammelten "treuen Dienern eines demokratischen Systems" wider das Rechtsstaatsprinzip des Bonner Grundgesetzes und das der westlichen Wertegemeinschaft in die Hand versprochen. Bis heute in die Tat umgesetzt haben es der gemäß Art . 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung zwingend gebundene bundesdeutsche Gesetzgeber, der nämlich den vom NS-Terrorssystem des Dritten Reiches am 15.06.1943 ersatzlos gestrichenen Straftatbestand des Amtsmissbrauches nicht wieder in das bundesdeutsche Strafgesetzbuch spätestens seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 eingeführt hat und die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Rechtsprechung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat 1972 im Namen des Volkes für Recht erkannt, dass Finanzbeamte, die im Veranlagungsverfahren die Steuern bewusst ( vorsätzlich ) falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen.
Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Celle hat 1983 im Verfahren 3 Ws 1976/86 nach gelegt und ebenfalls im Namen des Volkes für Recht erkannt, dass Finanzbeamte, die im Einspruchsverfahren die Steuern bewusst ( vorsätzlich ) falsch festsetzen, ebenfalls keine Rechtsbeugung begehen. Zwar habe sich der einzelne Finanzbeamte an das Recht zu halten, ohne das dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe sei.
Die 7. Gr. Strafkammer des Landgerichts Stade hat dann im April 2011 den Reigen bundesdeutscher Unrechtsprechung noch einmal in prägnanter Weise fortgesetzt, indem im Namen des Volkes für Recht erkannt wurde, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können.
Offensichtlicher kann das im Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland verankerte Rechtsstaatsprinzip sowie die unverbrüchlich in Art. 1 Abs. 3 GG verankerte Bindewirkung der drei Gewalten an die Freiheitsgrundrechte als unmittelbar geltendes Recht nicht gebrochen werden.
Und nun erscheint der sog. ESM - Vertrag auf der Bühne staatlichen Raubens und Plünderns. Um den Inhalt dieses Vertrages wirksam werden zu lassen, bedarf es eines sog. Zustimmungsgesetzes. Erst mit dem Inkrafttreten dieses Zustimmungsgesetzes tritt der ESM-Vertrag wirksam in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Noch sieht das Bonner Grundgesetz vor, dass einfache Gesetze im ersten Jahr nach seinem Inkrafttreten im Wege der Verfassungsbeschwerde von jedermann wegen abstrakter Grundrechteverletzung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden können. Oder es zu einer im Art. 93 GG normierten Organklage vor dem BverfG kommt. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht gemäß Art. 100 GG auf die Idee kommt, das Zustimmungsgesetz dann, wenn es dieses für verfassungswidrig hält und dieses in einer anderen Sache für entscheidungserheblich hält, dem BverfG zur Kontrolle vorlegt. Diese grundgesetzlich verbürgten Rechte gefährden noch das unverbrüchliche Inkrafttreten des ESM-Vertrages in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Lösung dieses verfassungsrechtlichen Problems wird derzeit hinter den Kulissen diskutiert und zu Lasten des deutschen Volkes und seiner im Art. 20 Abs. 2 GG unverbrüchlich garantierten Souveränität vorbereitet.
Ein Blick in die Protokolle des parlamentarischen Rates als dem verfassungsgebenden Organ zwischen Sep. 1948 und Mai 1949 gibt Anhaltspunkte dafür, was da zum Schutz der nachträglichen rückwirkenden Nichtigkeit des Zustimmungsgesetzes zum ESM - Vertrag bereits in den Protokollen des parl. Rates geschrieben steht. In der 47. Sitzung des Hauptausschusses am 08.02.1949 ging es um die im Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG heute stehenden Formulierung:
"Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."
Der Nazi-Jurist Dr. Hermann von Mangoldt (CDU), sowohl Mitglied im Ausschuss für Grundsatzfragen als auch im Hauptausschuss des parlamentarischen Rates, hat folgende Wortmeldung hinterlassen:
"Es kann aber sein, dass in der Praxis bewusst für bestimmte Fragen der Rechtsweg ausgeschlossen ist."
Das Mitglied des Hauptausschusses des parl. Rates Dr. von Brentano hatte sich gerade erst für die Aufnahme des Satzes: "Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben" ausgesprochen und wie folgt begründet:
Es wird hier lediglich der Rechtsweg eröffnet. Es gibt verschiedene Rechtswege, den verwaltungsgerichtlichen, den verfassungsgerichtlichen und den über die ordentlichen Gerichte. Das soll nur hier ausgesprochen werden, damit keine Kompetenzstreitigkeiten entstehen und nicht etwa derjenige, der als Richter angerufen wird, seine eigene Unzuständigkeit zu behaupten vermag, so dass in jedem Fall, in dem nicht durch ein besonderes Gesetz ein anderer Rechtsweg - an das Verwaltungsgericht oder das Verfassungsgericht - gegeben ist, der ordentliche Richter verpflichtet ist, sich der Sache anzunehmen. Das ist nur eine Verstärkung der Garantie, dass der Rechtsweg unter allen Umständen offen steht und dass der Betroffene nicht erst suchen muss, welcher Rechtsweg das ist.
Dr. von Mangoldt daraufhin:
Ich hätte nur nach einer Richtung Bedenken, und zwar, ob zum Beispiel dieser Satz auch auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit oder der Sozialversicherung gelten sollte, wo ja besondere Gerichte vorgesehen sind. Das scheint doch sehr weit zu führen.
Dr. von Brentano erwidert:
Das ist ein Missverständnis. Es heißt ausdrücklich: Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Wenn also in der Finanzgerichtsbarkeit ein Finanzgericht zuständig ist, unterliegt der Fall natürlich nicht der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Es ist deswegen Aufgabe des Gesetzgebers, jedesmal den Rechtsweg klar zu bestimmen. Wenn er das unterlässt, soll der Staatsbürger das Recht haben, das ordentliche Gericht anzurufen.
Vorsitzender Dr. Schmidt:
Also praktisch ein Ausschluss des negativen Kompetenzdeliks.
Dr. von Mangoldt:
Es kann aber sein, dass in der Praxis bewusst für bestimmte Fragen der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dann würde auf einmal der ordentliche Richter für die Finanzgerichtsbarkeit zuständig sein. Das scheint mir nicht ganz zweckmäßig.
Dr. von Brentano:
Das ist doch kein Fall der Grundrechteverletzung.
Bis heute hat es dann aber der einfache Gesetzgeber unterlassen, den einzigen im Bonner Grundgesetz garantierten Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zu den ordentlichen Gerichten für die diesen ausdrücklich zugewiesenen öffentlich - rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art im Wege der Folgenbeseitigung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung mit Organisations- und Ausführungsbestimmungen auszugestalten.
Wer schließlich genau hinschaut wird zweifelsfrei erkennen, dass es die Worte des Nazi-Juristen Dr. Hermann von Mangoldt sind, die den Schlüssel in sich tragen, um das wider das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute installierte Rechtssystem in seiner grundrechtefeindlichen Funktionsweise zu erkennen. Gleichzeitig aber auch deutlich macht, dass die im ESM - Vertrag angelegte Verfassungswidrigkeit unter dem Bruch des Rechtsstaatsprinzips gegen jede nationale gerichtliche Kontrolle abgeschirmt werden muss, um die Durchsetzbarkeit zu garantieren. Dazu bedarf es nach den Worten des Nazi-Juristen Dr. Hermann von Mangoldt vom 08.02.1949 nur des unverbrüchlichen Ausschlusses des Rechtsweges für bestimmte Fragen, will heißen, das Zustimmungsgesetz zum ESM - Vertrag muss von jedweder gerichtlichen Anfechtbarkeit unverbrüchlich ausgeschlossen sein. Daran wird zur Zeit hinter den Kulissen der verfassungsändernden Mehrheit von Bundestag und Bundesrat gearbeitet. Wer es nicht glauben mag, wird spätestens dann, wenn das Zustimmungsgesetz verabschiedet ist, nachlesen können, denn es bedarf für den Ausschluss des Rechtsweges einer dementsprechenden Grundgesetzänderung, die jedoch eine Einzelfallregelung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen wird und dementsprechend verfassungswidrig ist. Eingeschränkt werden würde nämlich das absolute prozessuale Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, in dem es heißt:
"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen."
Das der ESM - Vertrag die einzelnen Bürger in ihren Freiheitsgrundrechten verletzt, steht schon jetzt fest wie das Amen in der Kirche.
Jörn (nicht überprüft)
28. Juni 2012 - 16:28
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Immunität
Es ist richtig, dass der ESM nicht jeweils zufällig den Gerichten und der Justiz des Landes unterstehen soll, in dem er gerade tagt. Eine Immunität vor nationalen Gerichten ist daher nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar jedoch ist, dass der ESM auch nicht den europäischen Institutionen zur Rechenschaft verpflichtet sein soll.
So sollte das europäische Parlament darüber entscheiden, ob die Immunität von ESM-Mitarbeitern aufgehoben werden soll. Stattdessen wird bewusst jedwede Kontrollmöglichkeit ausgeschlossen.
In Europa gibt es daher nicht nur ein Demokratiedefizit sondern es fehlt auch an Rechtstaatlichkeit. Mit jeder neuen Institution - ob Europol oder ESM - werden neue rechtsfreie Räume geschaffen. Statt die üerbholte Immunität von europäischen Beamten zu reformieren, wird der rechtsfreie Raum immer weiter ausgeweitet.
Angenommen ein Mitarbeiter des ESM wird bestochen und diese Bestechung wird öffentlich. Weder kann die auf der Bestechung beruhende Entscheidung rückgängig gemacht werden, noch können Unterlagen beim ESM durchsucht werden, die die Bestechung belegen könnten noch die kriminellen Mitarbeiter angeklagt werden. Auch nationale und europäische parlamentarische Untersuchungsausschüsse würden keinerlei Akteneinsicht erhalten. Vielmehr könnte der ESM die Journalisten auf Herausgabe eventuell geleakter Dokumente verklagen.
Dazu ist dieser Vertrag auch nicht kündbar. Wenn der ESM für das auf Grund der Bestechung zu Stande gekommene Geschäft weitere Milliarden benötigt, müssen die Staaten weiter zahlen.
Skip22 (nicht überprüft)
16. Juli 2012 - 17:01
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Kommt mir das nur so vor,
Kommt mir das nur so vor, oder werden die verabschiedeten Gesetze immer schlechter? Jedes zweite halbwegs wichtige Gesetz während der letzen 10 Jahre, so kommts mir vor, ist vom BVerfG kassiert worden.
Sehr ärgerlich finde ich auch die *Identifikation* von Fiskalpakt/ESM mit dem Begriff *Eurorettung*, so dass jeder, der - und sei es auch nur aus den angesprochenen 'handwerklichen' Gründen - gegen dieses Gesetzespaket ist, als Euro-Feind abgestempelt werden kann. Dabei ist es doch so: Eine Währungsunion kann nur funktionieren, wenn a) die Inflationsraten angeglichen sind oder b) die Inflationsunterschiede durch dauerhafte Transfermechanismen ausgeglichen werden (sprich: Geld fließt). Was hier - analog zu den vielfältigen Überwachungsgesetzen der Nuller Jahre - veranstaltet wird, ist eine wirtschaftlich und finanzpolitisch unwirksame »Behandlung« mit gleichsam tödlichen Nebenwirkungen für Demokratie und Rechtsstaat.
insider (nicht überprüft)
17. Juli 2012 - 7:19
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Es empfiehlt sich, sich die
Es empfiehlt sich, sich die Bundestagsgesetzgebung seit 1949 einmal genauer anzuschauen. Die Protokolle sind jedermann zugänglich, doch kaum macht jemand davon Gebrauch. Es ist richtig, dass es von Seiten der Regierung, sie bringt wohl den ganz überwiegenden Teil der Gesetze als ihre Entwürfe ein, im Dritten Reich wurden Gesetze einfach von der Regierung des Usurpators gemacht. Der Unterschied zwischen damals und heute scheint nur zu sein, dass man da noch eine kleine Weile im Parlament diskutiert und dann kommt ehe raus, was raus kommen sollte. Das Meldegesetz jüngst ist ein solches Beispiel. Drei Lesungen hat ein Gesetz im Bundestag zu erdulden. Die Dritte Lesung des Meldegesetzes dauerte ganze 57 Sekunden und es mangelte darüber hinaus an der Beschlussfähigkeit des deutschen Bundestages gemäß § 45 der Geschäftsordnung des deutschen Bundestages, wonach dieser nur beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten im Plenarsaal anwesend sind. Das sind derzeit immer 311 Abgeordnete mindestens und keine handvoll. Wie viele Gesetze ohne diese Mehrheit das Parlament passiert haben und sie der Bundespräsident dann wider Art. 82 Abs. 1 GG, weil nicht nach den grundgesetzlichen Vorschriften zustande gekommen, unterschrieben hat, wird wohl immer ein Geheimnis bleiben, denn es heißt wohl häufig, mit Mehrheit angenommen, ohne das die genaue Zahl festgestellt worden ist vom Präsidium des Bundestages.
Doch kommen wir zur angemerkten Verknüpfung von Tatsachen oder auch nur Annahmen. Es gibt sogar Drohungen. Z.B. die Vertrauensfrage ist eine solche Drohung. Da die Abgeordneten in der Regel keine Ahnung haben von dem was inhaltlich in den Gesetzen wirklich geschrieben steht, geschweige denn damit gemeint ist in der Konsequenz, also die Anwendung des Inhaltes nicht überblicken, werden lästige Fragen oder eventuelle Blockaden mit den unterschiedlichsten Begleitmitteln aus dem Weg geräumt. Auch die Ausschüsse wirken dort im Vorfeld bereits in erheblichem Umfang mit, die übrigens nach dem Parteienproporz besetzt sind, so dass später keine Partei auf die andere mit Fingern zeigen kann. Geschickt gemacht, so schafft man auch hier wider den Wählerwillen Kollektivismus.
Es lohnt sich, das sog. Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 sich in seinen drei Lesungen anzuschauen. Mit diesem Gesetz wurden die außer Kraft gesetzten Gesetze Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung und Strafprozessordnung in das Rechtssystem der neuen Bundesrepublik Deutschland eingeführt ohne sie wirklich den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes und der neuen Staatsform angepasst zu haben. Ein Trick, der bis heute weitreichende Folgen hat und es damals der "braunen Brut" ermöglichte, mit bekannten Gesetzeswerken grundrechtseinschränkend zu schalten und zu walten, wie es beliebte, ohne dass dieses von den Alliierten wirklich bemerkt werden konnte.
Dehler als Bundesjustizminister hat es wider seinen eigenen Worten im parlamentarischen Rat, dem Gremium, dass das Bonner Grundgesetz entwickelt hat, bewerkstelligt, dass weder das GVG, noch die StPO oder die ZPO sich dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterwerfen mussten. Es wurde einfach ignoriert, das sog. die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot. Dieses vorsätzliche Versäumnis von Dehler, der im parl. Rat noch protokolliert wurde mit "wir wollen die Fessel des Gesetzgebers" als der Nazijurist Dr. Hermann v. Mangoldt sich wieder und wieder vielsagend gegen das Zitiergebot mit allen möglichen Einwänden gegen die Aufnahme des Satzes 2. im Art. 19 Abs. 1 GG aussprach, was übrigens auch alles protokolliert wurde und seit 1951 dem Bundesverfassungsgericht als Vorlage immer wieder bis heute dient, um ungültigen Gesetzen, die nämlich gegen das Zitiergebot verstoßen, nicht den Stempel der Nichtigkeit aufdrücken zu müssen. Deren eigenes Gesetz verstößt übrigens ebenfalls unheilbar gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Das BverfGG ist kein Gesetz aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bonner GG, es trat erst am 13.03.1951 in Kraft. Bis dahin hatte der Bundestag aus wohl vorsätzlichen Gründen bereits so viele Gesetze wider das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1^Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verfassungswidrig durchgewunken, dass es beim BverfGG nicht nur nicht mehr drauf ankam scheinbar, es musste gegen das Zitiergebot verstoßen, um alle Richter am BverfGG in Kollektivhaft zu nehmen, denn wenn sie es nicht reklamierten gleich zu Beginn im September 1951, gab es für alle Zeiten hier kein zurück mehr. Das bedeutet faktisch, dass alle Entscheidungen in Karlsruhe vom BverfG aufgrund des ungültigen BverfGG nichtig sind und bleiben. Das Bonner Grundgesetz und dessen unverletzlich garantierten Freiheitsgrundrechte laufen seit dem 13.03.1951 mit dem Inkrafttreten des BverfGG systematisch leer, gleichsam der Reichstagsbrandverordnung vom 28.02.1933. Das zeigt, wer seit dem 23.05.1949 wirklich die Macht in der neuen Bundesrepublik Deutschland übernommen, besser wieder an sich gerissen hat. Es waren und sind die alten Strukturen, die sich nur einen bunten Anstrich gegeben haben, in den Köpfen herrschte von Anfang an der Geist des Usurpators und Massenmörders Adolf Hitler weiter. Ein freies Parlament wollte und konnte man sich nicht leisten, die gefestigten Strukturen auch in der Verwaltung und der Justiz galt es an die scheinbaren neuen Umstände anzupassen aber ohne die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes sich entfalten zu lassen. Und jetzt scheint es zu spät zu sein, denn der ESM - Fiskalpakt ist dasjenige Instrument, um die Fiskaldiktatur zu installieren, unumkehrbar zumindest in allen Euroländern. Dann ist das vom Volk gewählte Parlament ehe flüssiger als Wasser, nämlich überflüssig.